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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 113/15

Datum:
03.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 113/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0703.13B113.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 658/14
Parallelentscheidung(en):
vollständig (13 B 114/15; 13 B 115/15; 13 B 116/15; 13 B 118/15; 13 B 120/15; 13 B 121/15; 13 B 122/15)
Leitsätze:

Nach elf Jahren Laufzeit des Aachener Modellstudiengangs Humanmedizin und nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer ist es rechtlich geboten, die wahre Kapazität des Studiengangs zu ermitteln.

Für eine Kapazitätsberechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs bietet die Kapazitätsverordnung keine rechtliche Grundlage. Es ist aber Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Kapazität vorläufig weiterhin fiktiv nach der Kapazitätsverordnung zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist. Hingegen sind im Eilverfahren höhere Studienplatzzahlen anzunehmen, wenn andere plausible Rechenmodelle zu höheren Kapazitäten führen; dann ist es nicht gerechtfertigt, an der herkömmlichen Berechnungsmethode nach dem (fiktiven) Regelstudiengang festzuhalten, die am Weitesten von den Gegebenheiten des Modellstudiengangs entfernt ist.

 
Tenor:

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Dezember 2014 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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