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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2551/13

Datum:
29.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2551/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0429.13A2551.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3853/11
Leitsätze:

1. Ein Lagerraum im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO darf in zulässiger Weise genutzt werden für heimversorgende Tätigkeiten, die notwendiger- oder zumindest typischerweise mit der Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbunden sind oder denen lediglich eine der Lagerung dienende Funktion zukommt. Genutzt werden darf er zudem für heimversorgende Tätigkeiten, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zuordnet.

2. Für die Hinzunahme eines externen Apothekenbetriebsraums zu den Räumen einer bereits bestehenden Apotheke bedarf es einer Erweiterung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 und 3 ApoG. Eine Abnahme i. S. d. § 6 ApoG ist nicht erforderlich.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch die folgenden heimversorgenden Tätigkeiten auszuüben:

-          die Bestellung von Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten

-          die Entgegennahme der Bestellungen durch die Heimbewohner / das Heim

-          die Endkontrolle und die Lieferung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte an die Heimbewohner

-          die Dokumentation der gelagerten und der für Heimbewohner gelieferten Arzneimittel

-          die Durchführung des Medikationsmanagements, also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten

-          die ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und der Mitarbeiter des Heims, soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden

-          die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt, sofern vom Heimbewohner gewünscht

-          die Prüfung neuverblisterter Arzneimittel.

Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger für die Hinzunahme eines weiteren Betriebsraums, insbesondere der Räumlichkeiten am F.-----platz , D.       -S.      , zu den Räumen seiner bereits bestehenden Apotheke, einer Erweiterung der Betriebserlaubnis (§§ 1, 2 ApoG), aber keiner Abnahme im Sinne des § 6 ApoG bedarf.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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