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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegen den Beigeladenen einschreite, um ihm die störungsfreie Nutzung seiner Amateurfunkeinrichtung zu sichern. Die angeblich störende Flurleuchte (Halogenleuchte in der Deckenverkleidung) im benachbarten Reihenhaus, dessen Eigentümer der Beigeladene ist, genüge den Vorgaben des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). In den vom Kläger in rechtlich zulässiger Weise genutzten Frequenzbereichen (1,820 bis 2,0 MHz und 3,5 bis 3,8 MHz) halte die Flurleuchte nach den Messungen der Beklagten die Grenzwerte der maßgeblichen DIN EN 55015:2009-11 (Tabelle 2a, S. 9) ein. Soweit die Grenzwerte überschritten würden, betreffe dies Frequenzbereiche im Frequenznutzungsplan, die nicht für den Amateurfunkdienst ausgewiesen seien und vom Kläger nach eigenen Angaben auch nicht genutzt würden.
4Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen auf. Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten ergibt sich weder aus der Richtlinie 2004/108/EG, die nur die Mitgliedstaaten bindet, noch aus den in der Antragsbegründung genannten völkerrechtlichen Bestimmungen, die dem Kläger ebenfalls keine subjektiven Rechte verleihen. Dass diese Normen anspruchsbegründende Wirkung haben sollen, wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt. Aus dem weiter angeführten Umstand, dass die Flurleuchte in bestimmten Frequenzbereichen die DIN-Normwerte überschritten hat, kann der Kläger, der diese Frequenzen weder nutzt noch nutzen darf, nichts für den geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten - auf der Grundlage des hier allein in Betracht kommenden § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG - herleiten. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 EMVG: Ob die Flurleuchte eine ortsfeste Anlage ist und ob sie bejahendenfalls nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Erlass einer hoheitlichen Maßnahme gegen den Beigeladenen, weil weder diese Bestimmung noch die insoweit einschlägige Befugnisnorm § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur insoweit, wie er in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Grenzwerte für elektromagnetische Störungen nach den Messungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Frequenzbändern eingehalten worden sind. Der Kläger hat hingegen kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Erlass einer über die Beseitigung einer konkreten Störung hinausgehenden Anordnung und damit keinen Anspruch auf behördliche Überprüfung dahingehend, ob die Flurleuchte und ihr Einbau sämtlichen rechtlichen Bestimmungen genügen.
5Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Juli 2014 ‑ 1 S 234/11 -, MMR 2015, 69 = juris, Rn. 93 ff.
6Mit dem Einwand, es stelle sich die Frage, ob die Messungen der Beklagten hinreichend genau seien, um die Störungsintensität verlässlich beurteilen zu können, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Mit den ins Einzelne gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Art der Messungen nicht zu beanstanden sei, setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander.
7Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger formuliert schon keine hinreichend konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage. Soweit er es offenbar für klärungsbedürftig hält, nach welchen rechtlichen Normen ein Anspruch auf Störungsbeseitigung für einen Betreiber einer Amateurfunkanlage besteht, welche Voraussetzungen an technische Anlagen zu stellen sind und ob die Richtlinie 2004/108/EG ausreichend umgesetzt wurde, hat er nicht dargelegt, weshalb er diese weit gefassten Fragen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
9Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).