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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1371/14

Datum:
25.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1371/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0225.13A1371.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6969/11
Leitsätze:

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer arzneimittelrechtlichen Zulassung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz entscheidend. Dies folgt einerseits aus dem in § 1 AMG niedergelegten Gesetzeszweck der Arzneimittelsicherheit und anderer-seits aus der besonderen Eingriffsintensität des Widerrufs in die Grundrechte der pharmazeutischen Unternehmer.

Nach aktuellem Erkenntnisstand bestehende Zweifel an der Wirksamkeit eines Arzneimittels führen zwar nicht zur Aufhebung der Zulassung, bilden aber im Rahmen der nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AMG zu treffenden Prognoseentscheidung im Rahmen der auf dritter Stufe vorzunehmenden Nutzen-Risiko-Bewertung einen Abwägungsbelang.

Der Nutzen Kava-Kava-haltiger Arzneimittel, insbesondere ihre therapeutische Wirksamkeit ist belegt. Ihm stehen Anwendungsrisiken in Form hepatotoxischer Ereignisse gegenüber. Diese sind selten, können im Einzelfall aber potentiell lebensbedrohend verlaufen und werden durch eine Vielzahl von Risikofaktoren wie Dosierung, Anwendungsdauer, Begleitmedikation, Alkoholkonsum und Lebervorschädigung beeinflusst.

Hinsichtlich Kava-Kava-haltiger Arzneimittel ist zwar nicht generell, aber dann von einem ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen, wenn nicht alle Maßnahmen umgesetzt sind, um die damit einhergehenden Risiken bestmöglich einzudämmen.

Ist danach von einem ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen, rechtfertigt dies nur dann den Widerruf der Zulassung, wenn nicht auf der Grundlage von § 30 Abs. 2a S. 1 AMG vorrangig deren Änderung in Betracht kommt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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