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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1215/12

Datum:
17.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1215/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0617.13A1215.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 603/11
Normen:
JMStV § 5; JMStV § 17 Abs. 1 S. 3; JMStV § 17 Abs. 1 S. 4; JMStV § 20 Abs. 1; JMStV § 20 Abs. 4; RStV § 59 Abs. 3; VwVfG NRW § 37 Abs. 1; VwVfG NRW § 45; Abs. 1 Nr. 2; VwVfG NRW § 45 Abs. 2; VwVfG NRW § 46
Leitsätze:

Eine Beanstandung ist eine nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 RStV zulässige und in der Praxis der Medienaufsicht gängige Maßnahme gegenüber Angeboten im Bereich der Telemedien bei Verstößen gegen Vorschriften des Jugendmedienschutzes oder des Rundfunkstaatsvertrages. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Eingriffscharakter, durch den ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt wird.

Eine Beanstandung kann – auch ohne die damit häufig verbundene Untersagung unzulässiger Angebote oder Inhalte – insbesondere im Bereich sich schnell oder häufig verändernder Angebote bzw. nur für kurze Zeit vorhandener bzw. beendeter Verstöße zulässig sein. Sie ist auch bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen möglich, wenn ihr Zweck noch erreicht werden kann.

In Bezug auf die nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV erforderliche Begründung für die Entscheidung der KJM ist es ausreichend, wenn diese der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses durch Bezugnahme zustimmt. Dann müssen eine solche Bezugnahme bzw. Verweisung und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder aus sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen. Allein der Umstand, dass der Beschluss seinem Inhalt nach der in der Beschlussvorlage vorgeschlagenen Entscheidung entspricht, reicht nicht aus.

In Bezug auf die Verletzung des Erfordernisses einer Begründung der KJM gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist weder eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW möglich, noch ist dieser Fehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2010 (gemeint 2011) wird zu Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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