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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1072/12

Datum:
17.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1072/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0617.13A1072.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 6228/10
Normen:
JMStV § 4 Abs. 2 Nr. 1; JMStV § 4 Abs. 2; JMStV § 7; JMStV § 17 Abs. 1 Satz 3;; JMStV § 17 Abs. 1 Satz 4; JMStV § 20 Abs. 1; JMStV § 20 Abs. 4; RStV § 59; Abs. 3; TMG § 7 Abs. 1
Leitsätze:

Eine medienaufsichtliche Beanstandung gegenüber einem Telemedien-Angebot auf der Grundlage von §§ 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 RStV ist auch bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen möglich, wenn ihr Zweck noch erreicht werden kann. Dies ist bei einem Domainvermarkter regelmäßig der Fall, wenn ihm in Bezug auf die weiteren auf ihn registrierten Domains die rechtlichen Maßstäbe zum Jugendmedienschutz zu verdeutlichen sind.

Nimmt die KJM für die nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV erforderliche Begründung auf die Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt Bezug, so genügt dies nur dann diesem gesetzlichen Erfordernis, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Dies ist besonders dann fraglich, wenn die Beschlussvorlage wiederum auf andere Vorlagen der Landesmedienanstalt, eine Prüfempfehlung der Prüfgruppe der KJM oder sonstige Schriftstücke Bezug nimmt („Kettenverweisung“).

Die KJM hat – anders als die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle im Bereich des Rundfunks (vgl. §§ 19, 20 Abs. 3 Satz 1 a. E. JMStV) – keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Ihre Entscheidungen und deren Begründung sind – wie die Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) – als sachverständige Äußerungen einzuordnen.

Verantwortlich für alle auf einer Domain vorhandenen Inhalte ist grundsätzlich der Inhaber der Domain. Dies ist stets derjenige, auf den diese bei der die Domains unterhalb der Top Level Domain verwaltenden Institution als Inhaber registriert ist. Dies ist derjenige, der als „Owner-C“ registriert ist. Eine Angabe „Reservierung im Kundenauftrag“ ändert hieran nichts.

Wer für eine auf ihn registrierte Domain einen Parking-Dienst beauftragt, haftet für die dabei über die Domain erreichbaren Verlinkungen der 1. Link-Ebene nach den Grundsätzen der Link-Haftung jedenfalls, wenn er sich diese nach dem Eindruck des Internet-Nutzers erkennbar zu eigen macht. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Inhaber diese Verlinkungen konkret bekannt waren.

Auch die medienaufsichtlichen Maßnahmen nach §§ 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 RStV – insbesondere die Beanstandung – unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach dem deshalb geltenden Übermaßverbot sind bei häufig eine ausgesprochen große Menge von Inhalten umfassenden (insbesondere: Telemedien-) Angeboten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV die Beanstandung oder andere medienaufsichtliche Maßnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV auf die Teile des Angebots zu beschränken, die tatsächlich gegen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, soweit die Beschränkung nicht aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder wegen des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar ist. Gegen diese Grundsätze verstößt eine Praxis von Landesmedienanstalten bzw. der KJM, Internet-Domains vollständig zu beanstanden und in den Gründen des Bescheides die aus ihrer Sicht die Verstöße enthaltenden Teile der Domain „als Beispiele“ aufzuführen.

In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist einem Telemedien-Anbieter regelmäßig durch informellen Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen Vorschriften des Jugendmedienschutzes die Gelegenheit zu einer Veränderung des Angebots vor Einleitung eines medienaufsichtlichen Verfahrens zu geben, soweit nicht im Einzelfall der gravierende Charakter des Verstoßes oder andere Umstände dies als entbehrlich erscheinen lassen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 wird auch zu Ziff. 1 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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