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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der ausdrücklich allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt schon deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es auf den selbständig tragenden Entscheidungsgrund, die streitige Zinserhebung sei zu Recht erfolgt, nicht eingeht. Indem der Kläger lediglich seine „Meinung“, die Zinsbescheide seien „nicht materiell gerechtfertigt“, zum Ausdruck bringt, setzt er sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit der gegenläufigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Ausgehend von einer - mithin nicht in Frage gestellten - Rechtmäßigkeit der Zinserhebung kamen eine Anwendung des § 44 SGB X und eine darauf beruhende Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Überprüfungsantrags des Klägers von vornherein nicht in Betracht.
3Vor diesem Hintergrund könnte auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Erfassung des Klagebegehrens gegen die §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO verstoßen, bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
5Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.