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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2144/13

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2144/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0903.12A2144.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3360/12
 
Tenor:

Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2012 verpflichtet, der Klägerin einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BAföG in Höhe von 1.025 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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