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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2102/13

Datum:
05.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2102/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0305.12A2102.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 1674/12
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 393,38 Euro festgesetzt.

 
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