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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1410/14

Datum:
03.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1410/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1103.12A1410.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4738/13
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre Klage gegen den auf § 10 DarlehensV beruhenden Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den auf § 18 Abs. 5a BAföG beruhenden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 - wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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