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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1075/14

Datum:
22.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1075/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0522.12A1075.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9525/13
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin sich gegen die Festsetzung des Elternbeitrags für den Zeitraum von Januar bis Juli 2013 mit Bescheid vom 14. November 2013 wendet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 50 %, die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 35 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren trägt der Kläger zu 50%, die Klägerin zu 15%, im Übrigen die Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 65 %, im Übrigen die Klägerin selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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