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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 409/15

Datum:
22.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 409/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0622.11E409.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6100/14
Schlagworte:
Bundesnetzagentur, Feststellungsbeschwerde, Leistungsbeschwerde, Oberlandesgericht, Rechtsweg, Sonderzuweisung, Unterlassungsbeschwerde, Verwaltungsrechtsweg, Zuständigkeit, Zuweisung
Normen:
VwGO § 40, EnWG § 75
Leitsätze:

Zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 75 EnWG für eine Klage betreffend die Feststellung, dass die Klägerin nicht der Überwachungs- und Aufsichtspflicht der Bundesnetzagentur unterliegt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

wird nicht zugelassen.

 
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