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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e .
2Die Beschwerde des Antragstellers zu 2., über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf insgesamt 17.500 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 15.000 Euro auf den Antragsteller zu 2. Diese Festsetzung ist zutreffend.
4Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, für jede Person, für die die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid oder die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 BVFG beantragt wird, als Streitwert jeweils den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen.
5Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2008 ‑ 12 E 409/08 ‑, juris, und vom 22. Juni 2011 ‑ 12 A 1089/10 ‑, juris.
6Da der Antragsteller zu 2. die Einbeziehung bzw. Eintragung von 6 Personen beantragt, ergibt sich ein Streitwert von 30.000 Euro, der im vorliegenden Verfahren zu halbieren ist, da die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht wird.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).