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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 626/14

Datum:
16.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 626/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0916.11A626.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3385/12
Schlagworte:
Aufnahmebescheid Einbeziehung nachträglich Spätaussiedler
Normen:
BVFG § 27
Leitsätze:

Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wenn die einzubeziehende Person sich nach der Übersiedlung des Spätaussiedlers vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat (hier: Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet nach Aufenthalt von Dezember 2007 bis August 2012).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 sowie des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2012 verpflichtet, S.     N.        in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid vom 19. April 1995 einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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