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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1313/14

Datum:
27.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1313/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0127.10B1313.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 17/14
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6069/13 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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