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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 79/14

Datum:
06.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 79/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0206.9B79.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 2689/13
 
Tenor:

Der angefochtene Eilbeschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das zweitin-stanzliche Verfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 500 Euro fes

 
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