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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 209/12

Datum:
17.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 209/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1117.9A209.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5194/11
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2011 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 453,26 Euro festgesetzt.

 
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