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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 783/12

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 783/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1126.8A783.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 5562/10
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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