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Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist bereits unzulässig.
4Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen; die Begründung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
5Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen den am 8. September 2014 zugestellten Beschluss zwar noch fristgerecht am 22. September 2014 bei dem Verwaltungsgericht eingelegt; entgegen den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen hat er die im Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 enthaltene Begründung aber nicht rechtzeitig eingelegt. Die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung endete mit dem Ablauf des 8. Oktober 2014, eines Mittwochs. Der Begründungsschriftsatz ist ausweislich des auf diesem vermerkten Faxeingangs erst am 9. Oktober 2014 um 6:22 Uhr beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen und von dort am gleichen Tag an das Oberverwaltungsgericht abgesandt worden; damit war die Begründungsfrist verstrichen.
6Abgesehen davon ist die Beschwerde auch in der Sache unbegründet.
7Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgelds am 30. Juli 2014 ein Verstoß gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 vorlag. Aus den vom Verwaltungsgericht im einzelnen bezeichneten und bei den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Ausdrucken verschiedener einschlägiger Internetseiten ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung, dass die Nutzung der Räumlichkeiten im 3. Obergeschoss des Gebäudes S. Str. 8 als Erotik-Betrieb vom Antragsteller nicht im Sinne der Ordnungsverfügung eingestellt worden ist. Dafür ist es im Übrigen unerheblich, ob die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung beschriebenen sogenannten „Yoni-“ bzw. „Lingam-“ Massagen weiterhin beworben, angeboten und durchgeführt worden sind. Ebenso wenig hat der Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des festgesetzten Zwangsgelds - insbesondere mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse - dargelegt.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.