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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für sein genehmigungsbedürftiges Vorhaben einer Nutzungsänderung zu einer Schießsportanlage.
4Der Einwand des Klägers, die von ihm beabsichtigte Nutzung unterfalle dem Bestandsschutz der bisherigen Nutzung als (militärische) Schießanlage, erschüttert diese Argumentation nicht.
5Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BRS 76 Nr. 76; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 7 A 181/14 -, juris.
7Eine solche Erweiterung der bisherigen Nutzung liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung für „Paintball“ und die ausgeweiteten Nutzungszeiten vor. Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.
8Soweit der Kläger für den Fall des Vorliegens einer Nutzungsänderung geltend macht, die Genehmigung hätte jedenfalls als "wesensgleiches Minus" erteilt werden müssen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Nutzung einer Schießanlage mit Kurz- und Faustfeuerwaffen ist etwas anderes als der Betrieb einer Anlage u. a. für "Paintball". Zudem fehlt es an jeglicher Darlegung zu der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei die geplante Schießsportanlage wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange nicht zulässig.
9Einer Klärung der weiteren Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die fehlenden Unterlagen nicht berücksichtigen dürfen und die Zufahrtsproblematik sei geklärt, bedarf es damit nicht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.