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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Zur Begründung verweist der Senat auf die entsprechend geltenden Gründe des Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren - 7 A 1835/13 -. Dieses Verfahren bezieht sich auf den mit Baugenehmigung vom 11. Januar 2013 genehmigten Umbau und die Erweiterung des Supermarkts auf eine Verkaufsfläche von 987,60 qm. Diese Genehmigung ersetzt nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht die hier streitgegenständliche Genehmigung. Die Kläger haben im Wesentlichen die gleichen Zulassungsgründe wie im Verfahren - 7 A 1835/13 - vorgebracht. Dieses Zulassungsvorbringen führt ebenso wenig zur Berufungszulassung wie das entsprechende Vorbringen in jenem Verfahren.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
6Der Beschluss ist unanfechtbar.