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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1638/12

Datum:
16.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7.Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 1638/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1216.7A1638.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 837/11
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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