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Zum Streitwert für einen Eilantrag einer Lehrerin, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist, sein Einverständnis zu ihrer länderübergreifenden Verset-zung zu erteilen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen
3Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.
4Das gemäß § 52 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwertes maßgebliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht mit der Hälfte des Auffangwertes nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zutreffend bewertet. Die Halbierung des Auffangwertes trägt dem grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2013 ‑ 6 B 1434/13 -, juris (ebenfalls die länderübergreifende Versetzung betreffend).
6Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es erschöpft sich in dem einen Satz, der Streitwert müsse heraufgesetzt werden, weil im Eilverfahren „dasselbe wie im Klageverfahren“ beantragt worden sei. Damit wird in der Sache geltend gemacht, dass die beantragte einstweilige Anordnung auf eine die Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Dies trifft indes nicht zu. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wäre die beantragte einstweiligen Anordnung lediglich die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf die begehrte länderübergreifende Versetzung gewesen. Sie hätte der Antragstellerin nur eine unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende, nicht auf Dauer gesicherte Rechtsposition eingeräumt. Denn auch die länder- bzw. dienstherrnübergreifende Versetzung ist einer Aufhebung nicht entzogen.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 37.03 -, juris.
8Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG)