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Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren wegen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Ein neben dem Anspruch auf Ernennung zum Beamten verfolgtes darauf bezogenes Schadensersatzbegehren wirkt sich nach § 52 Abs. 6 (jetzt: Abs. 7) GKG nicht wert-erhöhend aus.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Über die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
3Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG) auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Heraufsetzung auf die Wertstufe bis 45.000,- Euro kommt nicht in Betracht.
4Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war das Begehren der Klägerin, einer angestellten Lehrerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Die für dieses Begehren vorgenommene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Senatsrechtsprechung und wird auch mit der Beschwerde nicht angegriffen.
5Entgegen der Beschwerde war für den im erstinstanzlichen Verfahren geschlossenen Vergleich gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2014 kein höherer Streitwert anzunehmen.
6Beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist für diesen ein gesonderter Streitwert festzusetzen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt (vgl. Nr. 5600 GKG-Kostenverzeichnis - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist in dem Vergleich über das Klagebegehren hinaus ein Verzicht der Klägerin auf Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geregelt worden. Dies wirkt sich aber wegen § 52 Abs. 6 GKG in der damaligen Fassung (heute: Abs. 7) nicht werterhöhend aus. Nach dieser Vorschrift ist für die Streitwertbemessung nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend, wenn mit einem in einem Verfahren nach Abs. 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist.
7Die Vorschrift, die dem früheren § 12 Abs. 3 GKG (heute: § 48 Abs. 3 GKG) nachempfunden ist, soll in bestimmten Fällen der Anspruchshäufung eine unangemessene Wertaddition verhindern.
8Vgl. zum früheren § 13 Abs. 5 GKG: BT-Drs. 12/6962, S. 62; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2002 - 3 C 01.1620 und 3 ZB 01.532 -, juris, Rn. 15.
9Wird in einem Klageverfahren daher neben einem angestrebten Status ein auf diesen Status bezogener Schadensersatzanspruch verfolgt, so ist nur einer der beiden Ansprüche, und zwar der wertmäßig höhere, für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127.
11Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht allein das Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und nicht zusätzlich das wertmäßig jedenfalls nicht höher zu veranschlagende Schadensersatzbegehren zugrunde gelegt.
12Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68
13Abs. 3 GKG).
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).