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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1209/12

Datum:
03.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1209/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0203.6E1209.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4581/11
Schlagworte:
Terminsgebühr Besprechung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.

Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Hat eine Be-sprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen einem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

 

Gründe:

12345678910111213
 

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