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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1208/13

Datum:
05.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1208/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.6E1208.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 630/13
Schlagworte:
Streitwert Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Leitsätze:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts kann beim OVG ohne Mit-wirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden.

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde eines Justizvollzugsamtsinspektors in einem auf das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand gerichteten Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes.

Begehrt der Antragsteller das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, so betrifft das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, mit der Folge, dass sich die Bemessung des Streitwertes nach § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG (Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags) richtet.

 
Tenor:

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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