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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1189/13

Datum:
05.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1189/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0605.6E1189.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1871/13
Schlagworte:
Streitwert Untersuchungsaufforderung Verbot des Führens einer Dienstwaffe
Leitsätze:

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes.

Richtet sich die Klage eines Polizeivollzugsbeamten gegen die Aufforderung des Dienstherrn, sich durch den zuständigen Polizeiarzt untersuchen zu lassen, als auch gegen das Verbot, vorläufig eine Dienstwaffe und ein Dienstkraftfahrzeug zu führen, ist der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) gemäß § 39 Abs. 1 GKG zweifach in Ansatz zu bringen.

 
Tenor:

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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