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Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einbeziehung des Antragstellers in ein Auswahlverfahren bezüglich einer Beförderungsplanstelle gerichtet ist, bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
3Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - 6 B 1107/14 -.
4Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die vorliegend eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nahelegen.
5Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ist nicht einschlägig. Es handelte sich vorliegend nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu meinen scheinen, um einen sog. Konkurrentenstreit, der auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle abzielte. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war vielmehr allein das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Bewerbung auf die ausgeschriebene und zu besetzende Schulleitungsstelle am S. -W. -X. -Berufskolleg M. zuzulassen und ihn in das Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen. Es betraf somit nicht eine das Auswahlverfahren abschließende - zu Gunsten eines Konkurrenten getroffene - Entscheidung, sondern lediglich die dieser Entscheidung vorgelagerte Problematik der Einbeziehung eines Bewerbers in das Auswahlverfahren.
6Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).