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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 914/14

Datum:
13.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 914/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1013.6B914.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 814/14
Schlagworte:
Auswahlverfahren Beförderung Probezeit Nachteilsausgleich
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein Auswahlverfahren bezüglich ei-ner Beförderungsplanstelle einzubeziehen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LVO NRW sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den dort genannten Verzögerungsgründen ursächlich zusammenhängen. Der jeweilige Verzögerungsgrund muss für den Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar kausal sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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