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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 880/14

Datum:
11.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 880/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0911.6B880.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 417/14
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Beurteilung Qualifikationsgleichstand Hilfskriterium Frauenförderung Dienstalter
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Oberstudienrats.

Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt eines Oberstudienrats zu überneh-mende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unbe-rührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzuneh-mende Tätigkeit im Ausschreibungstext konkretisiert wird.

Eine Bewerberin darf aufgrund des Hilfskriteriums der Frauenförderung einem gleich qualifizierten Bewerber vorgezogen werden, wenn sie lediglich 8 Monate dienstjünger ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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