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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 831/14

Datum:
02.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 831/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0902.6B831.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 389/14
Schlagworte:
Aktualitätsvorsprung Anlassbeurteilung Auswahlentscheidung Beurteilungsbeitrag Beurteilungszeitraum Eingangsamt Eingangsamtbeurteilung Konkurrentenstreitverfahren Praktikabilitätserwägungen Verwaltungsaufwand
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Zum Erfordernis von Anlassbeurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

 
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