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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 810/14

Datum:
27.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 810/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1127.6B810.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 763/14
Schlagworte:
Beurteilungsrichtlinie Dienstliche Beurteilung Landesrechnungshof Richtwerte Vergleichsgruppe
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Regierungsbauamtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der seinem Dienstherrn vorläufig die Beförderung anderer Beamter in die Besoldungsgruppe A13 g. D. untersagt werden soll.

Zur Bildung einer Vergleichsgruppe aus Beamten einer Besoldungsgruppe, aber unterschiedlicher Laufbahnen (hier: Prüfungsbeamte des Landesrechnungshofes).

Zu einem möglichen Beurteilungsfehler durch Anpassung der Zahl der Prädikatsnoten an die Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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