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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 759/14

Datum:
25.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 759/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0825.6B759.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 66/14
Schlagworte:
Beurteilungspraxis Beurteilungsmaßstab Aussagekraft Differenzierung Darlegung Ausschöpfung Sonderaufgabe Auswahlgespräch Dokumentation
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, eine nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Stelle eines Lehrers für die Sekundarstufe I an einer Realschule mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Ist eine große Anzahl von Bewerbern ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt und führt auch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht zur Feststellung relevanter Leistungsunterschiede, kann dies darauf hindeuten, dass die Beurteilungen auf einer mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zu vereinbarenden Beurteilungspraxis beruhen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 – und vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –).

Den durch diese Häufung der Spitzennote erweckten Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis kann der Dienstherr ausräumen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer recht-mäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. (Hier bejaht).

Zum Erfordernis der Ausschöpfung von Beurteilungen, die von verschiedenen Beurteilern verfasst worden sind.

Zur Verpflichtung des Dienstherrn, das der Auswahlentscheidung zugrundliegende Auswahlgespräch zu dokumentieren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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