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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 715/14

Datum:
23.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 715/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0723.6B715.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 757/14
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Dienstliches Interesse
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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