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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 712/14

Datum:
21.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 712/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0821.6B712.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 439/14
Schlagworte:
Stellenbesetzung Ausschreibung Anforderungsprofil Sonderaufgabe Qualifikationsvergleich
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO vorläufig nicht mit der Beigeladenen zu besetzen.

Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt eines Oberstudienrats/einer Ober-studienrätin zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit im Ausschreibungstext konkretisiert wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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