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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 689/14

Datum:
01.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 689/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0701.6B689.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 768/14
Schlagworte:
Abordnung Dienstliches Bedürfnis Auswahlermessen
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Stadtbauamtsrats auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung seiner Klage gegen seine Abordnung an einen anderen Dienstherrn.

Ob und in welcher Weise der Dienstherr von seiner Abordnungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 LBG NRW Gebrauch machen will, hat er im pflichtgemäßen Ermessen zu ent-scheiden. Das gilt auch für die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung in Frage kommen. Ist nach den Umständen des Einzelfalls ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung gerade eines bestimmten Beamten gege-ben, besteht das durch § 24 Abs. 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen nur noch als Entschließungsermessen zur Entscheidung über die Frage, ob trotz dienstlichen Be-dürfnisses aus anderen, etwa schwerwiegenden privaten Gründen, von einer Abord-nung Abstand genommen werden soll.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 (26 K 2221/14 VG Düsseldorf) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

 
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