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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 643/14

Datum:
16.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 643/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0716.6B643.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 36/14
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Widerruf Beamter auf Widerruf Berufspraktisches Training Vorbereitungsdienst Bachelorabschluss
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung seiner gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Klage.

Aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach einem Beamten auf Widerruf die Mög-lichkeit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, folgt nicht, dass einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen eine vorgeschriebene Leistungsüberprüfung nicht absolvieren kann (hier: 3000-Meter-Lauf), anstelle dessen die Ablegung einer nach den Prüfungsregelungen nicht vorgesehenen alternativen Prüfungsleistung ermöglicht werden muss.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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