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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 523/14

Datum:
28.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 523/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0528.6B523.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 150/14
Schlagworte:
Tätowierungen Polizeiuniform Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform Eignungsmangel
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Ver-waltungsgerichts, die ihn verpflichtet, über die Einstellung einer Bewerberin mit teils sichtbaren, teils durch die Polizeiuniform verdeckten Tätowierungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erneut zu entscheiden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

 
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