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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 491/14

Datum:
24.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 491/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0624.6B491.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 714
Schlagworte:
Beurteilung Beurteilungsbeitrag eigene Anschauung Erkenntnisgrundlage
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Justizvollzugshauptsekretärs auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung mit dem Ziel, eine ausgeschriebene Stelle eines Justizamtsamtsin-spektors vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Zur Pflicht des Beurteilers, sich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild von der Leistung und Befähigung des Beamten im Beurteilungszeitraum zu verschaffen, um das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abgeben zu können.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I.         mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt

 
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