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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 47/14

Datum:
17.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 47/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0417.6B47.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 559/13
Schlagworte:
Beurteilungspraxis Beurteilungsmaßstab Notenspektrum Statusamt Statusamtsbezug Statusamtsorientierung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte Besetzung von drei im gehobenen Justizdienst ausgeschriebenen Stellen in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Bei der Leistungsbewertung im Rahmen der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist es nicht zulässig, bei der Notenvergabe regelmäßig lediglich einen bestimmten Ausschnitt des insgesamt zur Verfügung stehenden Notenspektrums in Betracht zu ziehen. Dass bei zusammenfassender Betrachtung sämtlicher Besoldungsgruppen bzw. Statusämter des gehobenen Justizdienstes das Notenspektrum ausgeschöpft wird, ist nicht ausreichend.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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