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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 441/14

Datum:
19.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 441/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0519.6B441.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 219/14
Schlagworte:
Anordnungsanspruch Bewerbungsverfahrensanspruch Stellenfreihaltung Rückgängigmachung Stellenbesetzung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, die durch Umsetzung erfolgte Besetzung eines Dienstpostens rückgängig zu machen und die Stelle bis zu einer Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren freizuhalten.

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, einen Dienstposten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (betreffend die Fortführung eines zunächst eingeleiteten, später abgebrochenen Beförderungsverfahrens) nicht (im Wege der Umsetzung eines anderen, nicht zum Bewerberkreis gehörenden Beamten) anderweitig zu besetzen, ist nicht gegeben, wenn der Antragsgegner erklärt, die durch Umsetzung erfolgte Besetzung des Dienstpostens im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren durch abermalige Umsetzung des derzeitigen Stelleninhabers rückgängig zu machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.000 Euro festgesetzt.

 
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