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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 383/14

Datum:
07.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 383/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0507.6B383.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1997/13
Schlagworte:
Qualifikationsvergleich Beurteilung Statusamt Zuständigkeit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Realschulrektors erlassene einstweilige Anordnung.

Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung eines Konrektors einer Hauptschule ist die obere Schulaufsichtsbehörde.

Zur notwendigen Plausibilisierung einer in der Besetzungsentscheidung stillschweigend vorausgesetzten Gleichwertigkeit dienstlicher Beurteilungen, die in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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