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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 335/14

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 335/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0325.6B335.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 335/14
Schlagworte:
Lehrer Studienrat Erholungsurlaub Kurmaßnahme Schulferien
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, ihm außerhalb der Schulferien krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub zu gewähren.

Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können sich nicht auf die in § 22 FrUrlV NRW enthaltene Regelung berufen, nach der dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme zu entsprechen ist, weil für sie die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs in § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW verbindlich auf die Schulferien festgelegt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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