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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 276/14

Datum:
27.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 276/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0327.6B276.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 92/14
Schlagworte:
Besondere Altersgrenze Ruhestand Feuerwehr
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Stadtbrandmeisters, der sich auf die für Beamte in den Feuerwehren geltende Altersgrenze für den Ruhestandseintritt (Vollendung des sechzigsten Lebensjahres) beruft.

Die besondere Altersgrenze für Beamte in den Feuerwehren setzt die laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle des feuerwehrtech-nischen Dienstes voraus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

 
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