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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 215/14

Datum:
28.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 215/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0328.6B215.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1738/13
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Dienstliches Interesse
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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