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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1458/13

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1458/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0115.6B1458.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2212/13
Schlagworte:
Ruhestand Altersgrenze Ruhestandseintritt Hinausschieben dienstliche Gründe
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt

 
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