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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1427/13

Datum:
03.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1427/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0203.6B1427.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 552/13
Schlagworte:
Gesamtergebnis Gesamtnote Statusamt Einzelfeststellung Einzelmerkmal
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, die ausgeschriebene Stelle „Sachbearbeitung mit hoher Verantwortung im Bereich Ausbildung LA II“ (mit einhergehender Beförderungsmöglichkeit nach A 12 BBesO) vor einer Neubescheidung mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen.

Bei dem nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil maßgeblich, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.

Es liegen keine im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vor, wenn die Gesamtergebnisse der (nach denselben Beurteilungsrichtlinien für dasselbe Statusamt) erteilten Beurteilungen um eine volle Notenstufe voneinander abweichen, auch wenn sich der arithmetisch gebildete Mittelwert um (deutlich) weniger als einen Punkt unterscheidet.

In einem solchen Fall bleibt für eine weitere Ausschöpfung der Beurteilungen unter Heranziehung der Einzelfeststellungen kein Raum, soweit nicht der fragliche Dienstposten (zwingend) besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt

 
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