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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1420/13

Datum:
10.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1420/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0310.6B1420.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 342/13
Schlagworte:
Prüfung Laufbahnprüfung Modulprüfung Teilprüfung Nichtbestehen Wiederholungsprüfung Wiederholungsmöglichkeit Beurteilungsgrundlage
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters gegen die Ablehnung seines auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 (Bachelorstudiengang der Polizeivollzugs-beamten des Landes Nordrhein-Westfalen) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (VAPPol II Bachelor a.F.) die im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 zu erbringende Prüfungsleistung bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden kann (im Anschluss an Senats-beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –).

Der Normgeber überschreitet den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht, wenn er an das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpft.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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