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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1370/13

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1370/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.6B1370.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1597/13
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Dienstliches Interesse
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Brandoberamtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 weiter hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 19 K 5985/13 - oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 30. November 2014.Dieser Anordnung hat die Antragsgegnerin noch am Tage der Bekanntgabe dieses Beschlusses nachzukommen. Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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