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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1336/13

Datum:
22.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1336/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0122.6B1336.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 375/13
Schlagworte:
Beurteilungspraxis Beurteilungsmaßstab Aussagekraft Differenzierung Darlegung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, zwei ausgeschriebene Stellen eines Lehrers für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO) vor einer erneuten Entscheidung mit Mitbewerbern zu besetzen.

Ist eine große Anzahl von Bewerbern ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt und führt auch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht zur Feststellung relevanter Leistungsunterschiede, deutet dies darauf an, dass die Beurteilungen auf einer mit dem Grundsatz der Bestenauslese zu nicht vereinbarenden Beurteilungspraxis beruhen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 –).

Zu den Darlegungsanforderungen zur Widerlegung des Anscheins einer fehlerhaften Beurteilungspraxis.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 
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